Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 30 Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen
Schrifttum
S § 27 SMG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Äußere Tatseite | |||
A. | Tatsubjekt | |||
B. | Tatobjekt | |||
C. | Tathandlungen | |||
1. | Überblick | |||
2. | Tathandlungen nach Abs 1 | |||
3. | Privilegierung (Abs 2) | |||
4. | Strafausschließung (Abs 3) | |||
III. | Innere Tatseite | |||
IV. | Strafe | |||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
Die § 30 ff regeln den unerlaubten Umgang mit psychotropen Stoffen. Die Bestimmungen entsprechen in vielen Bereichen den § 27 ff, Tatobjekt stellen allerdings anstelle von Suchtgift psychotrope Stoffe dar.
§ 30 bildet das Äquivalent zu § 27. So entspricht § 30 Abs 1 den Bestimmungen des § 27 Abs 1, § 30 Abs 2 sieht eine § 27 Abs 2 nachgebildete Privilegierung für den persönlichen Gebrauch vor. Anders als § 27 enthält § 30 keine Qualifikationen: Weder für eine gewerbsmäßige Tatbegehung noch für die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist eine höhere Strafdrohung vorgesehen. Auch hinsichtlich einer Ermöglichung des Konsums durch Minderjährige macht § 30 keine Vorgaben. Hingegen sieht § 30 Abs 3 einen Strafausschließungsgrund für Personen vor, die unter bestimmten Umständen eine Tat in Bezug auf Arzneimittel begehen, die einen psychot...