Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 53 Mißachtung behördlicher Anordnungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit | ||
VII. | Straflosigkeit und tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Mit § 53 soll die Verwendung österr Seeschiffe für die Landesversorgung in Krisenfällen abgesichert werden (ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 34). Allerdings ist diese Einschränkung auf Krisenfälle nur in der zweiten Tatvariante vorgesehen, nicht in der ersten: § 53 pönalisiert nämlich zum einen – ähnlich dem Verstrickungsbruch in § 271 StGB und ohne Krisenbezug – den Entzug des Seeschiffs aus einer von der zuständigen österr Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung bzw Enteignung oder zum anderen die Vereitelung der Verwendung eines Seeschiffs für die Versorgung des Landes, allerdings nur in Krisenzeiten.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
Täter kann jeder sein, nicht nur der von der Beschlagnahme Betroffene (Allgemeindelikt).
B. Tatobjekt
3
Objekt der Tat ist zum einen ein Seeschiff, dessen Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung von der zuständigen österr Behörde verfügt wurde. Zum anderen sind Seeschiffe erfasst, die für d...