Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 51 Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit |
I. Allgemeines
1
Während die § 47–50 das untergebene Besatzungsmitglied als Täter betreffen, ist bei § 51 der Vorgesetzte der Täter, wobei darunter auch der Kapitän zu verstehen ist (ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 34). Die Materialien sehen in dieser Bestimmung ein Pendant zu § 302 StGB und verstehen unter Gewalt spezifisch die Disziplinargewalt (ErläutRV 487 BlgNR 14. GP 34). Es ist aber vom Wortlaut keineswegs zwingend, die Bestimmung auf Missbräuche iZm der Disziplinargewalt zu beschränken. In Betracht kommt ähnlich § 34 MilStG der Missbrauch jeglicher Befehlsgewalt, die dem Vorgesetzten zusteht.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nur ein Vorgesetzter im Dienst auf einem Seeschiff sein. Vorgesetzter ist jede Person mit Weisungsbefugnis (Befehlsgewalt) und daher ist höchster Vorgesetzter an Bord des Schiffes der Kapitän. Denn Kapitän ist die Person, die die Führung eines Schiffes innehat (vgl § 2 STCW-VO, BGBl II 2015/29). § 51 ist ei...