Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 50 Verweigerung des Gehorsams
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innerer Tatbestand | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit |
I. Allgemeines
1
Nach Ansicht des Gesetzgebers (ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 33) ist auf einem Seeschiff die Disziplin analog zum Militär aufrecht zu erhalten, weshalb § 50 eine Ähnlichkeit mit § 12 MilStG aufweist. Allerdings ist bei § 50 im Unterschied zu § 12 MilStG eine gemeinsame Tatbegehung erforderlich.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nur ein Besatzungsmitglied sein. § 50 ist daher ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt. Eine Beteiligung nach § 14 Abs 1 StGB ist aber problemlos möglich.
3
Besatzungsmitglied ist jede Person, die auf einer Reise im Betrieb oder bei der Wartung eines Schiffes tatsächlich an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt ist (so Anl 1 des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs, BGBl 1975/592 idF BGBl 1990/165). Auf einen Fehler in der Besatzungsliste kommt es aus strafrechtlicher Sicht nicht an, so dass dieser Defintionsteil ohne Bedeutung für das Strafrecht ist. Nach § 4 SchiffsbesatzungsVO (BGBl II 2004...