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Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 49 Meuterei im Schiffsdienst

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
24
III.
Innere Tatseite
5
IV.
Strafe
69
V.
Konkurrenz
10, 11
VI.
Inländische Gerichtsbarkeit

I. Allgemeines

1

§ 49 ist eine Qualifikation zu den § 47 Abs 1 und 48 Abs 1 für den Fall der gemeinsamen Tatbegehung der in diesen Tatbeständen genannten Tathandlungen durch mehrere Täter. Daher übernimmt die Bestimmung auch alle Eigenschaften dieser Tatbestände, wie etwa die eines unrechtsrelevanten Sonderdelikts.

II. Äußere Tatseite

2

Es muss jedes Tatbildelement des § 47 Abs 1 oder des § 48 Abs 1 erfüllt sein. Darüber hinaus müssen diese Tathandlungen von mehreren Tätern ( Rz 4) gemeinsam begangen werden. Bei den anderen muss es sich auch um Besatzungsmitglieder handeln. Dies ergibt sich aus der Historie (vgl ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 33), der Überschrift – Meuterei ist ein gemeinsames Auflehnen – und aus dem Charakter der Bestimmung als Qualifikation zu den § 47 und 48. Die höhere Strafdrohung rechtfertigt sich nur dadurch, dass mehrere Besatzungsmitglieder zusammenarbeiten.

3

Eine gemeinsame Begehung wird man wie die verabredete Verbindung in § 84 Abs 5 Z 2 StGB auslegen können. Demnach müssen die Täter bei der Tat dabei sein und an de...

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