Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 48 Mißhandlung eines Vorgesetzten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit |
I. Allgemeines
1
§ 48 vereint mit seinen Tathandlungen zum einen § 83 Abs 1 StGB, zum anderen teilweise § 115 StGB (misshandeln, mit einer Misshandlung drohen), allerdings ohne dass es bei letzterem auf eine Beleidigung ankommt.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nur ein Besatzungsmitglied sein. § 48 ist daher ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt. Eine Beteiligung nach § 14 Abs 1 StGB ist aber problemlos möglich.
3
Besatzungsmitglied ist jede Person, die auf einer Reise im Betrieb oder bei der Wartung eines Schiffes tatsächlich an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt ist (so Anl 1 des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs, BGBl 1975/592 idF BGBl 1990/165). Auf einen Fehler in der Besatzungsliste kommt es aus strafrechtlicher Sicht nicht an, so dass dieser Definitionsteil ohne Bedeutung für das Strafrecht ist. Nach § 4 SchiffsbesatzungsVO (BGBl II 2004/518) gelten als Mitglieder der Besatzung: Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, Mat...