Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 47 Nötigung eines Vorgesetzten
Schrifttum
Helmreich, Recht auf Widerstand? Zur Reichweite und Rechtsnatur des Widerstandsrechts (§ 269 Abs 4 StGB), ÖJZ 2006, 13.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Straflosigkeitsgrund (Abs 2) | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenzen | ||
VII. | Inländische Gerichtsbarkeit |
I. Allgemeines
1
§ 47 ist eine Sonderfall der Nötigung, die auch eine historisch gewollte Ähnlichkeit mit § 269 StGB aufweist (ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 33), was sich auch an Abs 2 deutlich zeigt.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nur ein Besatzungsmitglied sein. § 47 ist daher ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt. Eine Beteiligung nach § 14 Abs 1 StGB ist aber problemlos möglich.
3
Besatzungsmitglied ist jede Person, die auf einer Reise im Betrieb oder bei der Wartung eines Schiffes tatsächlich an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt ist (so Anl 1 des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs, BGBl 1975/592 idF BGBl 1990/165). Auf einen Fehler in der Besatzungsliste wird es dabei aus strafrechtlicher Sicht nicht ankommen, so dass dieser Defintionsteil ohne Bedeutung für d...