Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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II. Die wichtigsten Bestimmungen
A. Anwendung des Allgemeinen Teils des StGB
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Die erste und für die Anwendung der Tatbestände des Nebenstrafrechts wichtigste Bestimmung des StAPG legt fest, dass der Allgemeine Teil des StGB auch auf Taten anzuwenden ist, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, soweit diese Gesetze – wie etwa das FinStrG – nichts anderes bestimmen (Art I Abs 1). § 7 Abs 1 StGB ist allerdings auf eine Bestimmung in einem solchen Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs ausdrücklich geändert worden ist (Art I Abs 2). Daher gilt § 7 Abs 1 StGB etwa nicht für die gerichtlichen Tatbestände des Gesetzes vom S. 230.3.1888 zur Sicherung der Unterseekabel (s § 2 UnterseekabelG Rz 9) oder für das Uniform-Verbotsgesetz (s § 2 UniformverbotsG Rz 5 f). In diesen Fällen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob nur die vorsätzlich oder auch die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist (ErläutRV 850 BlgNR 13. GP 7). Der Gedanke dahinter war, dass manche Strafbestimmungen im Nebenstrafrecht, die bishe...