Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 46 Seeräubertum
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit |
I. Allgemeines
1
§ 46 enthält ein Vorbereitungsdelikt für den Seeraub (ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 33). Für diesen Tatbestand ist im Jahr 2021 keine Verurteilung in der gerichtlichen Kriminalstatistik ausgewiesen.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann jeder sein. § 46 ist ein Allgemeindelikt.
B. Tathandlung
3
Tathandlung ist das Ausrüsten oder Führen eines Seeschiffs oder das Dienen auf einem Seeschiff. Das Seeschiff muss dabei zum Seeraub (§ 45) bestimmt sein.
4
Seeschiff ist nach der Definition des § 2 Z 2 ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Ausgenommen sind Ruder- und Paddelboote sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist. Dieses Seeschiff muss zum Seeraub bestimmt sein. Diese Bestimmung könnte sich zwar aus Besonderheiten des Schiffs ergeben, doch dürfte das zu eng sein. Entscheidend ist die Widmung zum Seeraub, mag diese W...