Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 45 Seeraub
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Vollendung | ||
V. | Abgrenzung | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Inländische Gerichtsbarkeit |
I. Allgemeines
1
§ 45 ist zwar mit „Seeraub“ betitelt, unterscheidet sich aber in einem Tatmittel (gefährliche Drohung statt Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) und in den Tathandlungen vom Raub nach § 142 StGB. Für die Materialien soll die Bestimmung ähnlich wie § 185 StGB die Ausübung der physischen Herrschaft über das Schiff, die Ladung oder eine an Bord befindliche Person pönalisieren (ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 33). Die Bestimmung dient auch der Umsetzung des Übereinkommens über die hohe See (BGBl 1974/246), dessen Art 15 Seeräuberei definiert. Im Jahr 2021 ist keine Verurteilung in der gerichtlichen Kriminalstatistik ausgewiesen.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann jeder sein. § 45 ist ein Allgemeindelikt.
B. Tatobjekt
3
Objekt der Tat ist „eine Person“, somit ein anderer Mensch. Da es sich um ein Nötigungsdelikt handelt, und das Ziel der Handlung die Bemächtigung des Seeschiffes, der Ladung oder einer auf dem Schiff befindlichen Person geht, muss der Genötig...