Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6a
Schrifttum
S § 28 ADBG.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Rechtfertigung und Schuld | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 6a stellt das Verschreiben von Arzneimitteln zum Zweck des Dopings im Sport unter Strafe. Dieses Verschreiben muss mit dem erweiterten Vorsatz erfolgen, dass das Arzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird. Die Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Arzneimittel dem SMG unterliegen oder das Verschreiben sonst nach anderen Bestimmungen mit schwerer Strafe bedroht ist. Das Verschreiben muss gegen § 2a verstoßen. Auf den ersten Blick handelt es sich daher um eine verwaltungsakzessorische Strafbestimmung. Betrachtet man aber den Inhalt des § 2a, wird deutlich, dass durch den Verweis lediglich das Tatobjekt und der Zweck der Rezeptausstellung konkretisiert wird. Denn § 2a besagt: „Es ist verboten, Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben.“
2
Es handelt sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Die Tathandlung des „Verschreibens“ ist...