Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 15 Verbotene Ankündigungen
Schrifttum
S § 1 PornG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Äußere Tatseite | ||
A. | Anstößiger Inhalt | ||
B. | Tathandlungen | ||
II. | Innere Tatseite | ||
III. | Strafe | ||
IV. | Abs 3 |
I. Äußere Tatseite
A. Anstößiger Inhalt
1
Der anstößige Inhalt richtet sich nach § 2 (§ 2 PornG Rz 2 ff).
B. Tathandlungen
2
Zu lit a: Der Täter macht sich strafbar, wenn er Schriften, Abbildungen oder sonstige Darstellungen (Filme, „Live“-Aufführungen) mit anstößigem Inhalt ankündigt. Eine solche Ankündigung liegt vor, wenn er zB in einem die sexuelle Neugier erweckenden Prospekt auf ein dem § 2 zu unterstellendes Druckwerk hinweist (RIS-Justiz RS0087169). Der Hinweis auf den anstößigen Inhalt muss konkret zum Zweck der Anpreisung erfolgen.
3
Zu lit b: Der Täter macht sich auch strafbar, wenn er in Ankündigungen von Druckwerken (§ 1 Abs 1 Z 4 MedienG) zum Zweck der Anpreisung darauf hinweist, dass diese einer Verbreitungsbeschränkung nach Art II PornG unterliegen.
II. Innere Tatseite
4
Der Täter muss vorsätzlich handeln. Sein zumindest bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 S 2 StGB) muss sich auf alle Tatbildmerkmale beziehen.
III. Strafe
5
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedr...