Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 2
Schrifttum
S § 1 PornG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Äußere Tatseite | |||
A. | Tatobjekt | |||
1. | Anstößige Darstellungen | |||
2. | Der Begriff der Anstößigkeit | |||
B. | Tathandlungen | |||
II. | Innere Tatseite | |||
III. | Irrtum | |||
IV. | Strafe | |||
V. | Subsidiaritätsklausel nach Abs 2 | |||
VI. | Abgrenzung/Konkurrenz |
I. Äußere Tatseite
A. Tatobjekt
1. Anstößige Darstellungen
1
Tatobjekt des § 2 sind anstößige Schriften, Abbildungen oder sonstige Darstellungen. Aus der Formulierung „oder sonstige Darstellungen“ ergibt sich, dass neben den Schriften und Abbildungen auch alle anderen Gegenstände nach § 1 darunterfallen. Allerdings ist der Tatbestand des § 2 nicht auf Gegenstände beschränkt. Unter „Darstellungen“ fallen auch „live“ dargebotene Darstellungen mit anstößigem Inhalt (ErläutRV 105 BlgNR 6. GP 6).
2. Der Begriff der Anstößigkeit
2
§ 2 enthält zwei Gefährdungsfälle: Anstößig ist der Inhalt, wenn er nach den herrschenden Wertvorstellungen geeignet ist, den nach Intensität und Art normalen Geschlechtstrieb Jugendlicher unter 16 Jahren zu überreizen (Reizung der Lüsternheit) oder ihre sexuelle Reifung nachteilig zu beinflussen (Irreleitung des Geschlechtstriebs). Neben unzüchtigen Handlungen sollen dies Darstellungen sein, die sexuelle Pha...