Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 57 Verletzung des Postgeheimnisses
Schrifttum
Grabenwarter/Frank, B-VG (2020); Holoubek/Damjanovic, Postrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht I4 (2019) 1459; Schaginger/Trpin, Postgesetz und Postordnung (1958); Stratil, Postgesetz 19972 (2007); Stratil, Postmarktgesetz (2010).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Postgeheimnis | ||
B. | Tatsachen | ||
C. | Tathandlungen | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Rechtfertigung | ||
VI. | Beteiligung | ||
VII. | Strafe | ||
VIII. | Verfolgungsvoraussetzung gem Abs 2 | ||
IX. | Abgrenzung und Konkurrenz | ||
X. | Sonstiges |
I. Allgemeines
§ 57 schützt das Postgeheimnis, also den (kommunikativen) Inhalt und die äußeren Daten einer Postsendung (dazu Rz 4 ff).
1
Der Gesetzgeber führte den Tatbestand mit der Umwandlung der Post- und Telegraphenverwaltung in die Post und Telekom Austria AG (PTA) in die Rechtsordnung ein. Angesichts der – trotz Ausgliederung der PTA auch weiterhin – hoheitlichen (und damit funktional von Beamten ausgeübten) Tätigkeit der Zustellung iSd § 1 ZustG erfasst der Anwendungsbereich des § 57 die Zustellung nicht-behördlicher Sendungen (dazu ausführlich unten Rz 20 f).
2
Als Geheimnisschutzdelikt ist § 57 in Ausgestaltung und...