Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 1
Schrifttum
Burgstaller, Gesetzwidrige Verwendung des an einem Einsatzfahrzeug ordnungsgemäß angebrachten „Blaulichts“ und § 1 NotzeichenG, RZ 2009, 126; Glassl, Der Mißbrauch von Notzeichen und Notmeldungen, ZVR 1963, 309; Schmoller, Zum Tatbestand der Täuschung, JBl 1989, 10; Schütz, Drohanrufe und andere Übelsankündigungen, in BMJ (Hrsg), 46. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie (2018) 23; Sprajc, Fingierter Bombenalarm, Drohanrufe gegenüber der Polizei und Nötigung III, JBl 2018, 126; Weber, Einsatzfahrzeug und Straßenverkehrsrecht, ZVR 1988, 68.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Missbrauch von Notzeichen | ||
B. | Falsche Notmeldung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen/Abgrenzung | ||
VI. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
§ 1 enthält zwei Deliktsfälle, nämlich einerseits den Missbrauch eines in den Verkehrsvorschriften festgesetzten Notzeichens und andererseits die Inanspruchnahme der Dienste der Feuerwehr oder anderer Rettungseinrichtungen durch eine falsche Notmeldung (RIS-Justiz RS0070908).
II. Äußere Tatseite
A. Missbrauch von Notzeichen
2
Notzeichen sind „Zeichen aller Art“, die nach den Verkehrsvorschriften (insb § 26 S...