Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 35
Schrifttum
Holzer, Anmerkungen zum Geschmacksmuster, ÖBl 2011, 260; Kur, Zukunft des Designschutzes in Europa – Musterrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, GRURInt 1998, 353; Pfleghar, Die europäische Rechtsprechung zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Jahrbuch Geistiges Eigentum 2015, 197; Woller, Der Schutz der coolen Business-Idee, ecolex 2013, 857; Zemann, „Form Follows Function“ – Technische Bedingtheit im Geschmacksmusterrecht, ipCompetence 2012/7, 4.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen | ||
VI. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
Normativer Musterschutz besteht in Ö bereits seit 1858 (Kaiserliches Patent, RGBl 1858/2387). Das MuSchG existiert erst seit 1953 (BGBl 1953/38) und ist freilich mehrfach novelliert worden – zuletzt unter maßgeblichem Einfluss internationaler Vorgaben (vgl etwa RL 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl L 1998/289, 28). Die geltende Fassung stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1990 (Musterschutzgesetz 1990, BGBl 1990/497).
2
Musterschutz bedeutet Schutz ästhetischer Formschöpfungen („Designschutz“). In Abgrenzung zum Gebrauchsmusterschutz be...