Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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I. Allgemeines
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Die besondere systematische Gemeinsamkeit des Nebenstrafrechts besteht darin, dass dessen Tatbestände außerhalb des StGB geregelt sind. Mit Ausnahme des FinStrG (s Vor FinStrG Rz 3) beinhalten sie allerdings grundsätzlich keine Bestimmungen, die zur Anwendung der Tatbestände notwendig sind. Zudem stammen einige Tatbestände des Nebenstrafrechts historisch betrachtet aus einer Zeit, in der strafrechtliche Begrifflichkeiten (etwa „Übertretungen“) oder angedrohte Sanktionen (etwa „Arrest“ oder „Kerker“) vorgesehen waren, die so heute nicht mehr bestehen.
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Im Nebenstrafrecht sind daher aus systematischen und historischen Gründen auch die Bestimmungen des StAPG (BGBl 1974/422) zu berücksichtigen, das diese Anwendungsprobleme beseitigt.