Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 27 Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
Schrifttum
H. Böhm/Prader in GeKo Wohnrecht I § 27 MRG (2017); T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch3 § 27 MRG (2013); Prader, MRG5.15 § 27 (2020); Würth in Rummel ABGB3 § 27 MRG; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 MRG § 27.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | § 27 Abs 6 | |||
A. | Äußere Tatseite | |||
1. | Tatsubjekt | |||
2. | Tathandlung | |||
B. | Innere Tatseite | |||
C. | Abgrenzung | |||
III. | § 27 Abs 7 | |||
A. | Äußere Tatseite | |||
1. | Tatsubjekt | |||
2. | Tathandlung | |||
B. | Innere Tatseite | |||
C. | Abgrenzung | |||
IV. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Die beiden gerichtlichen Strafbestimmungen in § 27 Abs 6 und Abs 7 wurden infolge eines Initiativantrages (579/A 18. GP) durch BGBl 1993/800 ins MRG aufgenommen. Als Begründung wird dazu angeführt, dass eine Verbesserung des Rechts auf ungestörten Gebrauch und zusätzliche Sanktionen im Strafrecht geplant waren. Der AB des Bautenausschusses verweist auf das Ziel, durch die in Abs 6 und 7 neugeschaffenen gerichtlichen Strafbestände eine ordentliche Verwaltung und Erhaltung des Althausbestands zu sichern und ein deutliches generalpräventives Signal gegen die schikanöse und exzessive Beeinträchtigung von Mietrechten zu setzen (BAB 1268 BlgNR 18. GP 14).
2
Abgesehen von diesem angesprochenen generalpräventiven Sign...