TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 32 Beschädigung von Heeresgut

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Äußerer Tatbestand
A.
Tatsubjekt
2
B.
Tatobjekt
3
C.
Tathandlung
4
D.
Taterfolg
58
III.
Innere Tatseite
9, 10
IV.
Strafe
V.
Konkurrenz
1214

I. Allgemeines

1

§ 32 pönalisiert die fahrlässige Sachbeschädigung von Heereseigentum iwS. Allerdings ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum einen hinsichtlich der Tathandlung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt, zum anderen muss durch die Tat ein Vermögensschaden in der Höhe von mehr als 2.000 € entstehen und darüber hinaus auch eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt werden. § 32 enthält somit zwei Erfolge. Im Zeitraum von 2012–2021 ist keine Verurteilung wegen § 32 in der gerichtlichen Kriminalstatistik ersichtlich.

II. Äußerer Tatbestand

A. Tatsubjekt

2

Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 29 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung ist nach der Sondervorschrift des § 259 StGB nicht möglich. Allerdings kann der Beteiligte wegen § 125 StGB haften, wenn dessen Voraussetzungen, insb Vorsatz, erfüllt sind.

B. Tatobjekt

3

Ta...

Daten werden geladen...