Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 32 Beschädigung von Heeresgut
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
D. | Taterfolg | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 32 pönalisiert die fahrlässige Sachbeschädigung von Heereseigentum iwS. Allerdings ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum einen hinsichtlich der Tathandlung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt, zum anderen muss durch die Tat ein Vermögensschaden in der Höhe von mehr als 2.000 € entstehen und darüber hinaus auch eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt werden. § 32 enthält somit zwei Erfolge. Im Zeitraum von 2012–2021 ist keine Verurteilung wegen § 32 in der gerichtlichen Kriminalstatistik ersichtlich.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 29 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung ist nach der Sondervorschrift des § 259 StGB nicht möglich. Allerdings kann der Beteiligte wegen § 125 StGB haften, wenn dessen Voraussetzungen, insb Vorsatz, erfüllt sind.
B. Tatobjekt
3
Ta...