Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 30 Fahrlässige Verstöße
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 30 enthält das Fahrlässigkeitspendant zu § 29, betrifft daher ebenfalls nur Soldaten iSd § 2 Z 1 und ist daher unrechtsrelevantes Sonderdelikt, wobei eine Beteiligung nach der Sondervorschrift des § 259 StGB ausgeschlossen ist. Die Bestimmung betrifft nur wichtige Meldungen (§ 29 MilStG Rz 3) bzw Befehle (§ 29 MilStG Rz 4). Die Tathandlungen sind dieselben (§ 29 MilStG Rz 5 ff), ebenso der Taterfolg (§ 29 MilStG Rz 10 ff).
II. Innere Tatseite
2
Es ist Fahrlässigkeit des Täters erforderlich. Die Fahrlässigkeit muss sich aber nicht auf die ganze Tat erstrecken, dh der Täter kann sehr wohl Vorsatz auf die Tathandlung haben, aber die Wichtigkeit des Befehls oder der Meldung verkennen (Foregger/Kunst, MilStG2 § 30). Der Täter kann aber schlicht aus Vergesslichkeit die Tat begehen (Foregger/Kunst, MilStG2 § 30; L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 30).
III. Strafe
3
Der Täter ist mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Gem § 37 ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen. Eine diversionelle Erledigung nach d...