Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 29 Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und zur Befehlsübermittlung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
D. | Taterfolg | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die richtige und rechtzeitige Übermittlung von Meldungen und Befehlen hat im militärischen Bereich entscheidende Bedeutung (vgl Foregger/Kunst, MilStG2 § 29 Anm 1; zum dt Recht Dau, MK4 WStG § 42 Rz 1). Daher ist dieser Bereich auch teilweise durch das Strafrecht und nicht bloß disziplinär abgesichert. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen zwei wesentliche Einschränkungen: Zum einen muss es sich um wichtige Mitteilungen oder wichtige Befehle handeln, zum anderen muss durch den Fehler eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt werden. Da für letzteres Fahrlässigkeit genügt, ist § 29 eine echte Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (s dazu L/St/Huber, StGB4 § 7 Rz 2). § 29 enthält an seinem Ende noch eine Deliktsqualifikation. § 30 enthält das Fahrlässigkeitspendant zu § 29. Jedenfalls seit dem Jahr 2...