Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 28 Gemeinsame Bestimmungen
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§ 28 dehnt die Tatbestände der § 26 und 27 dahin gehend aus, dass nicht nur Soldaten iSd § 2 Z 1 erfasst sind, sondern die Verpflichtung zur Geheimniswahrung über die Zeit des Präsenzstandes hinaus auch nach Beendigung der Dienstzeit gilt. § 28 stellt somit eine Ausnahmebestimmung gegenüber § 1 dar (Schwab, WK2 MilStG § 28 Rz 1; Foregger/Kunst, MilStG2 § 28 Anm 2); schließlich erscheinen militärische Geheimnisse auch nach dem Abrüsten zweifellos schützenswert (Foregger/Kunst, MilStG2 § 28 Anm 2).
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Damit wird lediglich – aber immerhin – der personale Anwendungsbereich der beiden Strafbestimmungen ausgedehnt, nicht aber die übrigen Tatbestandsmerkmale. Eine Beteiligung ist daher über § 259 StGB auch für § 26 Abs 2 iVm § 28 möglich.
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Entscheidend ist, dass der Täter das Geheimnis während seiner Militärdienstzeit erfahren hat (Schwab, WK2 MilStG § 28 Rz 1), wann er es dann preisgibt, ist unerheblich. So gesehen bleiben diese Geheimnisse gleichsam ewig geschützt – sofern es sich im Zeitpunkt der Preisgabe überhaupt noch um ein militärisches Geheimnis handelt und der Geheimnischarakter oder sein militärischer Charakter nicht verloren gegangen ist (Schwab, WK2 MilStG § 28 Rz...