Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 27 Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 27 enthält das Fahrlässigkeitspendant zu § 26, betrifft daher ebenfalls nur Soldaten iSd § 2 Z 1, aber gem § 28 auch nach Beendigung der Dienstzeit. Man hat auf die Strafbarkeit für die fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses nicht verzichtet, um die „Neigung zu Plauderhaftigkeit und Wichtigmacherei“ (so Foregger/Kunst, MilStG2 § 27) zu bekämpfen.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. Die Verpflichtung zur Einhaltung von militärischen Geheimnissen trifft den Soldaten aber auch nach Beendigung seiner Dienstzeit (§ 28); entscheidend ist, dass er das Geheimis als Soldat erfahren hat. § 27 ist somit ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung ist aber in Abweichung zu § 14 Abs 1 StGB aufgrund der Sondervorschrift des § 259 StGB nicht möglich.
B. Tatobjekt
3
Objekt der Tat ist ein militärisches Geheimnis (näher dazu § 26 MilStG Rz 3 ff)
C. Tathandlung
4
Tathandlung ist auch bei § 27 das Preisgeben dieser Geheimni...