Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 26 Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 26 enthält ein Geheimnisschutzdelikt in Bezug auf militärische Geheimnisse. Zum Schutz verpflichtet sind Soldaten iSd § 2 Z 1, und zwar gem § 28 auch nach Beendigung der Dienstzeit. Während § 26 den vorsätzlichen Gemeimnisverrat bestraft, enthält § 27 ein Fahrlässigkeitspendant dazu. Seit 2012 gab es lediglich im Jahr 2020 eine Verurteilung nach diesen Bestimmungen in der gerichtlichen Kriminalstatistik.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. Die Verpflichtung zur Einhaltung von militärischen Geheimnissen trifft den Soldaten aber auch nach Beendigung seiner Dienstzeit (§ 28); entscheidend ist, dass er das Geheimis als Soldat erfahren hat. § 26 ist somit ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung ist aber in Abweichung zu § 14 Abs 1 StGB nach der Sondervorschrift des § 259 StGB nur für § 26 Abs 2 möglich (Schwab, WK2 MilStG § 26 Rz 4; Foregger/Kunst, MilStG2 § 26 Anm 5).
B. Tatobjekt
3
Objekt der Tat ist ein mil...