Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 25 Fahrlässige Wachverfehlung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 25 enthält das Fahrlässigkeitspendant zu § 24, betrifft daher ebenfalls nur Soldaten iSd § 2 Z 1, die zu einem Wachdienst eingeteilt sind (so Foregger/Kunst, MilStG2 § 27).
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein, der zu einem Wachdienst eingeteilt ist. § 25 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung ist aber in Abweichung zu § 14 Abs 1 StGB aufgrund der Sondervorschrift des § 259 StGB nicht möglich.
B. Tathandlung
3
Tathandlung sind wie in § 24 die drei Tathandlungen:
der Soldat setzt sich außerstande, den ihm befohlenen Wachdienst zu versehen,
der Soldat verläßt als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den ihm zugewiesenen Bereich oder bleibt ihm fern,
der Soldat versieht sonst, wenn auch nur zeitweilig, seinen Dienst als Wache nicht oder mangelhaft.
Sie sind wie in § 24 auszulegen (§ 24 MilStG Rz 4 ff).
4
Allerdings ist die fahrlässige Wachverfehlung nur strafbar, wenn der Täter, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit...