Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 24 Vorsätzliche Wachverfehlung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Der Wachdienst wird als besonders wichtig bewertet, weshalb entsprechende Verfehlungen mit gerichtlicher Strafe bedroht sind. § 25 enthält ein Fahrlässigkeitspendant dazu. 2012, 2014 und zuletzt 2018 ist jeweils eine Verurteilung wegen § 24 in der gerichtlichen Kriminalstatistik ausgewiesen, für § 25 ist hingegen jedenfalls seit dem Jahr 2012 keine Verurteilung verzeichnet.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein; für § 24 muss es sich darüber hinaus um einen Soldaten handeln, der zu einem Wachdienst (s dazu auch § 22 ADV) eingeteilt ist (Schwab, WK2 MilStG § 2 Rz 5). Formale Mängel beim Wachauftrag sind unbeachtlich (Schwab, WK2 MilStG Vor § 24, 25 Rz 2). Der Wachkommandant soll nach hA nicht Täter des § 24 sein können (Schwab, WK2 MilStG § 2 Rz 5; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 MilStG § 24 Rz 1; OGH 13 Os 23/98). Die Tätigkeit als Offizier vom Tag oder Charge vom Tag ist keine derartige Wachdiensttätigkeit, vergleichbare Verfehlung...