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Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 23 Berauschung im Dienst

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußerer Tatbestand
A.
Tatsubjekt
2
B.
Taterfolg
3
C.
Tathandlung
4
III.
Innere Tatseite
5
IV.
Strafe
6
V.
Abgrenzungen und Konkurrenzen
7, 8

I. Allgemeines

1

§ 23 erfasst einen minderen Fall der Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit nach § 10, demgegenüber er trotz zum Teil gleicher Strafdrohung ausdrücklich subsidiär ist. Da § 10 bereits erfüllt ist, wenn sich der Täter dem Dienst länger als 24 Stunden entzieht, erfasst § 23 das Entziehen bis zu 24 Stunden. In Abgrenzung zum Disziplinarrecht greift § 23 erst, wenn der Täter bereits zweimal (Schwab, WK2 MilStG § 23 Rz 5; L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 23 Anm B; Foregger/Kunst, MilStG2 § 23 Anm 2) wegen des Entziehens aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel disziplinär bestraft wurde. § 23 betrifft somit Wiederholungs„täter“. Erfasst ist nur die Dienstunfähigkeit aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Dienstunfähigkeit wegen beruhigender Mittel fällt nicht unter § 23. Betrachtet man die gerichtliche Kriminalstatistik der Jahre 2012–2021, so ist für § 23 keine einzige Verurteilung in diesem Zeitraum verzeichnet.

II. Äußerer Tatbestand

A. Tatsubjekt

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