Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 23 Berauschung im Dienst
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Taterfolg | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzungen und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 23 erfasst einen minderen Fall der Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit nach § 10, demgegenüber er trotz zum Teil gleicher Strafdrohung ausdrücklich subsidiär ist. Da § 10 bereits erfüllt ist, wenn sich der Täter dem Dienst länger als 24 Stunden entzieht, erfasst § 23 das Entziehen bis zu 24 Stunden. In Abgrenzung zum Disziplinarrecht greift § 23 erst, wenn der Täter bereits zweimal (Schwab, WK2 MilStG § 23 Rz 5; L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 23 Anm B; Foregger/Kunst, MilStG2 § 23 Anm 2) wegen des Entziehens aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel disziplinär bestraft wurde. § 23 betrifft somit Wiederholungs„täter“. Erfasst ist nur die Dienstunfähigkeit aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Dienstunfähigkeit wegen beruhigender Mittel fällt nicht unter § 23. Betrachtet man die gerichtliche Kriminalstatistik der Jahre 2012–2021, so ist für § 23 keine einzige Verurteilung in diesem Zeitraum verzeichnet.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt