Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 22 Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 22 knüpft an eine Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB oder eine Misshandlung mit Verletzungsfolge iSd § 83 Abs 2 StGB an und erfasst auch einen tätlichen Angriff, wie ihn § 91a StGB oder § 270 StGB kennen. Sofern nicht eine Beamtenstellung des Opfers vorliegt, hätte § 22 ursprünglich eine Strafbarkeit nach § 83 StGB und allenfalls nach § 270 StGB qualifiziert (Schwab, WK2 MilStG § 22 Rz 1). Aufgrund der derzeitigen Strafdrohungen dieser Bestimmungen passt dieses Konzept nicht mehr, und durch die Subsidiaritätsklausel wird § 22 weitgehend verdrängt. Betrachtet man die gerichtliche Kriminalstatistik der Jahre 2012–2021, so sind lediglich für die Jahre 2015 und 2020 je eine Verurteilung verzeichnet.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 22 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten daran ist gem § 259 StGB ausgeschlossen. Allerdings kommt eine Strafbarkeit wegen der § 83 StGB in Betracht (Schwab, WK2 MilStG § 22 Rz 8; L...