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Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 22 Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußerer Tatbestand
A.
Tatsubjekt
2
B.
Tatobjekt
3
C.
Tathandlung
48
III.
Innere Tatseite
9
IV.
Strafe
V.
Konkurrenzen
11, 12

I. Allgemeines

1

§ 22 knüpft an eine Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB oder eine Misshandlung mit Verletzungsfolge iSd § 83 Abs 2 StGB an und erfasst auch einen tätlichen Angriff, wie ihn § 91a StGB oder § 270 StGB kennen. Sofern nicht eine Beamtenstellung des Opfers vorliegt, hätte § 22 ursprünglich eine Strafbarkeit nach § 83 StGB und allenfalls nach § 270 StGB qualifiziert (Schwab, WK2 MilStG § 22 Rz 1). Aufgrund der derzeitigen Strafdrohungen dieser Bestimmungen passt dieses Konzept nicht mehr, und durch die Subsidiaritätsklausel wird § 22 weitgehend verdrängt. Betrachtet man die gerichtliche Kriminalstatistik der Jahre 2012–2021, so sind lediglich für die Jahre 2015 und 2020 je eine Verurteilung verzeichnet.

II. Äußerer Tatbestand

A. Tatsubjekt

2

Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 22 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten daran ist gem § 259 StGB ausgeschlossen. Allerdings kommt eine Strafbarkeit wegen der § 83 StGB in Betracht (Schwab, WK2 MilStG § 22 Rz 8; L...

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