Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 21 Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf militärische Vorgesetzte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Straflosigkeit gem Abs 2 | ||
VI. | Abgrenzungen und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 21 pönalisiert als Vorbereitungsdelikt zu § 20 die Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf militärische Vorgesetzte, Ranghöhere und Wachen.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 19 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten ist aufgrund der Sondervorschrift des § 259 StGB möglich. § 259 StGB nennt eigens § 21, was nötig war, denn aufgrund der Strafdrohung wäre nach der allg Regelung des § 259 StGB eine Beteiligung ausgeschlossen. Somit kann sich auch ein Extraneus an § 21 beteiligen.
B. Tathandlung
3
Tathandlung ist die Verabredung mehrerer Sodaten, einen gemeinschaftlichen Angriff auf militärische Vorgesetzte, Ranghöhere und Wachen iSd § 20 zu begehen. Dementsprechend muss die Verabredung die Tatmodalitäten des § 20 (Tatobjekt, gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung gegen Leib und Leben oder Freiheit, die mit mehr als einjähri...