TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 20 Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1, 2
II.
Äußerer Tatbestand
A.
Tatsubjekt
3
B.
Tatobjekt
4
C.
Tathandlung
58
III.
Innere Tatseite
9
IV.
Strafe
V.
Abgrenzungen und Konkurrenzen
11, 12

I. Allgemeines

1

§ 20 qualifiziert die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Qualifikation setzt voraus, dass

1.

sich mehrere Soldaten zusammengerottet haben,

2.

diese Tat mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst begangen wird und

3.

die Tat sich gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache richtet.

2

§ 21 enthält ein Vorbereitungsdelikt dazu. Betrachtet man die gerichtliche Kriminalstatistik der Jahre 2012–2021, so ist für beide Bestimmungen in diesem Zeitraum keine einzige Verurteilung verzeichnet.

II. Äußerer Tatbestand

A. Tatsubjekt

3

Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 20 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten daran ist aufgrund der Strafdrohung über die Sondervorschrift des § 259 StGB problemlos...

Daten werden geladen...