Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 20 Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzungen und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 20 qualifiziert die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Qualifikation setzt voraus, dass
sich mehrere Soldaten zusammengerottet haben,
diese Tat mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst begangen wird und
die Tat sich gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache richtet.
2
§ 21 enthält ein Vorbereitungsdelikt dazu. Betrachtet man die gerichtliche Kriminalstatistik der Jahre 2012–2021, so ist für beide Bestimmungen in diesem Zeitraum keine einzige Verurteilung verzeichnet.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
3
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 20 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten daran ist aufgrund der Strafdrohung über die Sondervorschrift des § 259 StGB problemlos...