Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 19 Verabredung zur Meuterei
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Straflosigkeit gem Abs 2 | ||
VI. | Abgrenzungen und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 19 pönalisiert als Vorbereitungsdelikt (L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 19 Anm; Schwab, WK2 MilStG § 19 Rz 1) zu § 18 die Verabredung zur Meuterei (zur besonderen Gefährlichkeit dieser Verabredung Foregger/Kunst, MilStG2 § 19 Anm 1).
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 19 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten ist auf Basis der Sondervorschrift des § 259 StGB möglich. § 259 StGB nennt eigens § 19, was nötig war, denn aufgrund der Strafdrohung wäre nach der allg Regelung des § 259 StGB eine Beteiligung ausgeschlossen. Somit kann sich auch ein Extraneus an § 19 beteiligen (Schwab, WK2 MilStG § 19 Rz 3).
B. Tathandlung
3
Tathandlung ist die Verabredung mehrerer Sodaten, eine Meuterei iSd § 18 zu begehen. Dementsprechend muss die Verabredung die Tatmodalitäten des § 18 (Gewalt, gefährliche Drohung) betreffen. Entsprechend § 18 (s § 18 MilStG Rz 7) müssen sich zumindest z...