Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 18 Meuterei
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzungen und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
Meuterei betrifft zum einen die Nötigung eines Vorgesetzten, Ranghöheren oder einer Wache (Z 1), zum anderen die Anmaßung von Befehlsbefugnis mit Nötigungsmittel (Z 2). Die Höhe der Strafdrohung ist nur aus dem militärischen Zusammenhang historisch erklärbar (s Schwab, WK2 MilStG § 18 Rz 1; zur historischen Entwicklung eingehend Foregger/Kunst, MilStG2 § 18 Anm 1; vgl § 27 WStG mit der für deutsche im Vergleich zu österr Strafdrohungen vergleichsweise geringen Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren). § 19 enthält ein Vorbereitungsdelikt zu § 18. Betrachtet man die gerichtliche Kriminalstatistik der Jahre 2012–2021, so ist für beide Bestimmungen keine einzige Verurteilung verzeichnet.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 12 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten daran ist aufgrund der Strafdrohung über die Sondervorschrift des § 259 StGB problemlos möglich (Schwab, WK2 MilStG § 18 Rz 8; Foregger/Kunst