Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 17 Straflosigkeit der Nichtbefolgung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anwendungsfälle | ||
A. | Verletzung der Menschenwürde | ||
B. | Unzuständigkeit | ||
C. | Aufhebung durch einen anderen Befehl | ||
D. | Ungültigkeit durch Änderung der Umstände | ||
E. | Ohne militärischen Bezug | ||
F. | Anordnung einer gerichtlich strafbaren Handlung |
I. Allgemeines
1
§ 17 schließt die Strafbarkeit einer Handlung nach den § 12–16 aus, wenn ein Befehl die in den Z 1–6 genannten Eigenschaften erfüllt. Die Bestimmung erinnert inhaltlich ein wenig an § 269 Abs 4 StGB, aber auch an Art 20 Abs 1 B-VG. Da in diesen Fällen ein Befehl unbeachtlich ist, fehlt es beim Ungehorsam dagegen am Unrecht, weshalb diese Z entweder als Tatbestandsausschließungsgrund oder als Rechtfertigungsgrund einzuordnen sind (§ 22 WStG ist vom Wortlaut klar ein Rechtfertigungsgrund, vgl zum dt Recht Dau, MK4 § 22 WStG Rz 2). Da es weitgehend nicht auf eine Abwägung im Einzelfall ankommen, sondern zumeist der Befehl generell unbeachtlich ist, wird zumeist der Tatbestand entfallen. Das gilt jedenfalls für die Z 1, 2, 5 und 6; hier ist § 17 auf Tatbestandsebene einzuordnen (generell dort einordnend Schwab, WK2 MilStG § 17 Rz 1), die irrtümliche Annahme eines dieser Fälle lässt als Tatbildirrtu...