Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 16 Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Straflosigkeit gem Abs 2 | ||
VI. | Abgrenzungen und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 16 pönalisiert als Vorbereitungsdelikt (L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 16 Anm; Schwab, WK2 MilStG § 16 Rz 1) zu § 14 die Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam (zur besonderen Gefährlichkeit dieser Verabredung Foregger/Kunst, MilStG2 § 16 Anm 1). Zur Tatvariante des § 14 für den Ungehorsam im Einsatz gibt es kein Vorbereitungsdelikt.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 16 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten ist aufgrund der Sondervorschrift des § 259 StGB möglich. § 259 StGB nennt eigens § 16, was nötig war, denn aufgrund der Strafdrohung wäre nach der allg Regelung des § 259 StGB eine Beteiligung ausgeschlossen. Somit kann sich auch ein Extraneus an § 16 beteiligen (Schwab, WK2 MilStG § 16 Rz 6).
B. Tathandlung
3
Tathandlung ist die Verabredung mehrerer Sodaten, einen Ungehorsam iSd § 14 in der Ausdehnung des § 15 zu begehen. Dementsp...