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Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 16 Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußerer Tatbestand
A.
Tatsubjekt
2
B.
Tathandlung
35
III.
Innere Tatseite
6
IV.
Strafe
7
V.
Straflosigkeit gem Abs 2
8, 9
VI.
Abgrenzungen und Konkurrenzen
10, 11

I. Allgemeines

1

§ 16 pönalisiert als Vorbereitungsdelikt (L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 16 Anm; Schwab, WK2 MilStG § 16 Rz 1) zu § 14 die Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam (zur besonderen Gefährlichkeit dieser Verabredung Foregger/Kunst, MilStG2 § 16 Anm 1). Zur Tatvariante des § 14 für den Ungehorsam im Einsatz gibt es kein Vorbereitungsdelikt.

II. Äußerer Tatbestand

A. Tatsubjekt

2

Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 16 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten ist aufgrund der Sondervorschrift des § 259 StGB möglich. § 259 StGB nennt eigens § 16, was nötig war, denn aufgrund der Strafdrohung wäre nach der allg Regelung des § 259 StGB eine Beteiligung ausgeschlossen. Somit kann sich auch ein Extraneus an § 16 beteiligen (Schwab, WK2 MilStG § 16 Rz 6).

B. Tathandlung

3

Tathandlung ist die Verabredung mehrerer Sodaten, einen Ungehorsam iSd § 14 in der Ausdehnung des § 15 zu begehen. Dementsp...

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