Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Gemeinsame Bestimmung
1
§ 15 dehnt die Tatbestände der § 12, 13 14 und 16 aus, in dem die verspätetete oder mangelhafte Befolgung von Befehlen der Nichtbefolgung eines Befehls gleichgesetzt wird. Allerdings muss die verspätete oder mangelhafte Befolgung den Zweck des Befehls beeinträchtigen, um gleich wie die Nichtbefolgung zu wirken. Eine Gefährdung des Zwecks genügt nicht (L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 15 Anm; Schwab, WK2 MilStG § 15 Rz 1; Foregger/Kunst, MilStG2 § 15). Der Befehl wird nicht befolgt, wenn er überhaupt nicht umgesetzt wird. Der Befehl wird verspätet umgesetzt, wenn er nicht zeitgerecht, dh den Vorgaben des Befehls entsprechend, befolgt wird. Der Befehl wird mangelhaft umgesetzt, wenn er nur teilweise, somit nicht vollständig umgesetzt wird. Die Abgrenzung kann zum Teil schwierig sein. Ist ein Befehl schnell auszuführen, wird er vom Soldaten hingegen bewusst und betont langsam umgesetzt, dann wird er nicht befolgt (zum dt Recht Dau, MK4 § 19 WStG Rz 6); man könnte darin aber auch eine mangelhafte Umsetzung sehen. Dbzgl sind die Tathandlungen aber rechtlich gleichwertig, auch wenn gem § 15 die Beeinträchtigung des Zwecks festgestellt werden muss. Di...