Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 14 Schwerer Ungehorsam
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 14 enthält eine Qualifikation zu § 12. Demnach müssen alle Voraussetzungen des § 12 vorliegen; es gelten somit die Überlegungen zur Subjektseigenschaft (§ 12 MilStG Rz 4), zum Objekt (§ 12 MilStG Rz 5) sowie zu den Tathandlungen (§ 12 MilStG Rz 6 ff), den Tatmodalitäten (§ 12 MilStG Rz 9 ff), wenn ein Fall des § 12 Abs 1 vorliegt, sowie zum Taterfolg (§ 12 MilStG Rz 13 ff), wenn ein Fall des § 12 Abs 2 gegeben ist. Auch die Ausdehnung des § 15 gilt für § 14. Das Unrecht der Tat wird durch die gemeinsame Tatbegehung von mehreren Soldaten oder die Begehung im Einsatz erhöht.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 12 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten daran ist auf Grundlage der Sondervorschrift des § 259 StGB wegen der Höhe der Strafdrohung möglich. Soldaten können sich über § 14 Abs 1 StGB problemlos beteiligen (Schwab, WK2 MilStG § 14 Rz 2).
B. Tathandlung
3
Tathandlung des § 14 ist das Nichtbefolgen eines Befehls. Aufgrund des § 1...