Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 13 Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 13 enthält das Fahrlässigkeitspendant zu § 12 Abs 2 (Foregger/Kunst, MilStG2 § 13 Anm 1). Abs 1 kennt aufgrund seiner Tatmodalitäten kein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt (Schwab, WK2 MilStG § 13 Rz 1), was aber insofern eine Strafbarkeitslücke eröffnet, als der Täter bei irrtümlicher Annahme der Unverbindlichkeit eines Befehls nach § 17 trotz eines den Tatmodalitäten des § 12 Abs 1 entsprechenden Verhaltens straflos bleibt. Hinsichtlich der Subjektseigenschaft (§ 12 MilStG Rz 4), des Objekts (§ 12 MilStG Rz 5) sowie der Tathandlungen (§ 12 MilStG Rz 6 ff) und des Taterfolges (§ 12 MilStG Rz 14 ff) gelten die zu § 12 getroffenen Überlegungen. Die Ausdehnung des § 15 gilt auch für § 13. Daher muss, wenn der Befehl zwar befolgt, aber verspätet oder mangelhaft umgesetzt wird, durch diesen Mangel oder durch die Verspätung auch der Zweck des Befehls beeinträchtigt worden sein.
II. Innere Tatseite
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Es ist Fahrlässigkeit des Täters erforderlich (dazu § 6 StGB). Diese könnte zB im Verkennen des Befehlscharakters oder auch im Vergessen des Befehls lie...