Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 12 Ungehorsam
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
D. | Tatmodalitäten – Abs 1 | ||
E. | Taterfolg – Abs 2 | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Befolgung von Befehlen ist entscheidend für das Funktionieren des Militärs. Daher ist dieser Bereich auch teilweise durch das Strafrecht und nicht bloß disziplinär abgesichert. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit müssen alternativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
der Täter lehnt sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auf (Abs 1 Z 1);
der Täter verharrt trotz Abmahnung im Ungehorsam (Abs 1 Z 2):
durch den Ungehorsam (Missachtung des Befehls ohne die vorher genannten Einschränkungen) wird eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils iSd § 2 Z 4 herbeigeführt (Abs 2).
Da für letzteres Fahrlässigkeit genügt, ist § 12 Abs 2 eine echte Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (s dazu L/St/Huber, StGB4 § 7 Rz 2).
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Für § 12 Abs 2 enthält § 13 ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt. § 14 enthält eine Qual...