Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 68h
Schrifttum
Wohlgemuth, Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, ecolex 1998, 642; im Übrigen s das Schrifttum zu § 60 MarkSchG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Rechtfertigung | ||
V. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 68h schützt geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen (zur historischen Entwicklung s Mahr/Hofmann in PK Wirtschaftsstrafrecht § 68h MarkSchG Rz 1). Da diese Bezeichnungen Teil des gewerblichen Rechtsschutzes sind, besteht für deren Schutz eine Kompetenz der EU. Die einschlägige Rechtsgrundlage zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen bildet die VO (EU) 1151/2012 (ABl L 2012/343, 1). Zentrales Anliegen der VO ist es, durch den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Erzeugern ein gerechtes Einkommen für hochwertige Qualität und Merkmale eines Erzeugnisses zu sichern und Verbrauchern klare Informationen über Erzeugnisse aufgrund des geographischen Ursprungs bereitzustellen (Mahr/Hofmann in PK Wirtschaftsstrafrecht § 68h MarkSchG Rz 2 unter Verweis auf ErwGr 18 bzw Art 4 der VO). Zur strafrechtlichen Absi...