Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 3 Strafbestimmung
Schrifttum
Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht5 (2020).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
Als Grundlage für das Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen (BGBl I 1998/4) diente das „Protokoll über blindmachende Laserwaffen“ (Protokoll IV, BGBl 1983/464 idF BGBl III 1999/17) zum „Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können“ (BGBl 1983/464 idF BGBl III 2019/163) der VN. Das Bundesgesetz verbietet den Erwerb, den Besitz, das Führen, die Entwicklung, die Herstellung, den Handel, die Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes sowie die Ein- Aus- und Durchfuhr blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben (§ 2 Abs 1 und 2).
2
Dieses Verbot ist durch § 3 strafrechtlich abgesichert. Denn hiernach macht sich strafbar, wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt. Da sich der Tatbestand somit vollends nur aus der Zusammenschau mit einer a...