Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 6
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||||
II. | Äußere Tatseite | ||||
A. | Tatsubjekt | ||||
B. | Tatobjekt | ||||
C. | Tathandlung | ||||
1. | Nach Abs 1 | ||||
a) | Zerstören, Beschädigen, Verunehren der Grabstätte | ||||
b) | Vergreifen am Leichnam oder der Asche des Toten | ||||
2. | Nach Abs 2 | ||||
III. | Innere Tatseite | ||||
IV. | Motiv der Tatbegehung | ||||
V. | Strafe | ||||
VI. | Konkurrenzen | ||||
VII. | Abschiebung nach Abs 3 |
I. Allgemeines
1
§ 6 schützt Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, VN und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Ö und Opfer politischer Verfolgung. Zum einen gibt es hinsichtlich der Gräber Ähnlichkeiten mit § 190 StGB, zum anderen hinsichtlich der Denkmäler mit § 125 StGB und § 37 DMSG. Abgesehen von der Strafrechtsanpassung 1974 blieb diese Bestimmung unverändert. Im Jahr 2019 ist keine Verurteilung in der gerichtlichen Kriminalstatistik ausgewiesen.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann jeder sein. § 6 ist ein Allgemeindelikt.
B. Tatobjekt
3
§ 6 schützt in Abs 1 Grabstätten bestimmter Personen, ihren Leichnam bzw die Asche dieser Toten sowie in Abs 2 Denkmäler zu Ehren dieser Personen, die allesamt in § 1 dieses Gesetzes definiert sind. Darüber hinaus werden nach Abs 2 öffentliche Denkmäler...