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Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 6

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
A.
Tatsubjekt
2
B.
Tatobjekt
37
C.
Tathandlung
8
1.
Nach Abs 1
a)
Zerstören, Beschädigen, Verunehren der Grabstätte
9
b)
Vergreifen am Leichnam oder der Asche des Toten
2.
Nach Abs 2
III.
Innere Tatseite
IV.
Motiv der Tatbegehung
13, 14
V.
Strafe
VI.
Konkurrenzen
VII.
Abschiebung nach Abs 3

I. Allgemeines

1

§ 6 schützt Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, VN und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Ö und Opfer politischer Verfolgung. Zum einen gibt es hinsichtlich der Gräber Ähnlichkeiten mit § 190 StGB, zum anderen hinsichtlich der Denkmäler mit § 125 StGB und § 37 DMSG. Abgesehen von der Strafrechtsanpassung 1974 blieb diese Bestimmung unverändert. Im Jahr 2019 ist keine Verurteilung in der gerichtlichen Kriminalstatistik ausgewiesen.

II. Äußere Tatseite

A. Tatsubjekt

2

Subjekt der Tat kann jeder sein. § 6 ist ein Allgemeindelikt.

B. Tatobjekt

3

§ 6 schützt in Abs 1 Grabstätten bestimmter Personen, ihren Leichnam bzw die Asche dieser Toten sowie in Abs 2 Denkmäler zu Ehren dieser Personen, die allesamt in § 1 dieses Gesetzes definiert sind. Darüber hinaus werden nach Abs 2 öffentliche Denkmäler...

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