Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 Gerichtlich strafbare Handlungen
Schrifttum
Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch (2021); R. Seiler, Der strafrechtliche Schutz der Geheimsphäre, Grazer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien Bd 4 (1960); Wessely, Neuerungen im Nebenstrafrecht, in Mitgutsch/Wessely (Hrsg), Strafrecht Besonderer Teil Jahrbuch 2015 (2015) 33.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |||
II. | Äußere Tatseite | |||
A. | Tatsubjekt | |||
B. | Tatobjekt | |||
C. | Tathandlung | |||
1. | Offenbaren | |||
2. | Verwerten | |||
3. | Eignung, ein öffentliches oder privates Interesse zu beeinträchtigen | |||
III. | Innere Tatseite | |||
IV. | Strafe | |||
V. | Strafausschluss gem Abs 2 | |||
VI. | Abgrenzung/Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 18 ersetzt § 310 Abs 2 StGB. Im Rahmen der Neuregelung der gesetzlichen Vorgaben für Untersuchungsausschüsse des Nationalrates wurde auch das InfOG erlassen. Das InfOG regelt den Umgang mit klassifizierten und nicht öffentlichen Informationen im Bereich des Parlaments. Es gilt für alle dem Parlament zugeleiteten als auch im Parlament entstandenen Informationen und für EU- und ESM-Verschlusssachen (IA 720/A BlgNR 25. GP 7). Das geschützte Rechtsgut dieser Norm ist die effektive und sichere Wahrnehmung der verfassungsgemäßen Aufgaben der Gesetzgebungsorgane de...