Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 22
Schrifttum
Andreewitch, Rechtsschutz für Mikrochips in Österreich, EDVuR 1989, 8; Holzinger, Halbleiterschutz und Urheberrecht Anmerkungen zum Entwurf eines Halbleiterschutzgesetzes, EDVuR 1988, 12.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen | ||
VI. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
Ein HlSchG besteht in Ö bereits seit 1988 (BGBl 1988/372). Mit dem EU-Beitritt war Ö verpflichtet, die bereits in Kraft stehende HalbleiterschutzRL (RL 87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen, ABl L 1986/24, 36) umzusetzen. Hinzu kam das sog TRIPS-Abkommen („Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights“, BGBl 1995/1), deren Art 35–38 Ö ebenfalls durch Novellen des HlSchG umsetzte, das somit im Wesentlichen das bestehende Schutzniveau erreichte.
2
§ 22 ist eine Blankettstrafnorm (s Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16 Rz 12.22 ff; Triffterer, AT2 59; Lewisch, Verfassung und Strafrecht [1993] 76), weil der Tatbestand an einen Verstoß gegen § 6 anknüpft. Diese Norm legt damit nicht nur den Anwendungsbereich des Tatbestands, sondern auch das geschützte Rechtsgut fest. Verfassungsrechtli...