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Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 22

Martin Stricker

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
14
II.
Äußere Tatseite
A.
Tatsubjekt
57
B.
Tatobjekt
815
C.
Tathandlung
1620
III.
Innere Tatseite
21, 22
IV.
Strafe
23, 24
V.
Konkurrenzen
VI.
Prozessuales

I. Allgemeines

1

Ein HlSchG besteht in Ö bereits seit 1988 (BGBl 1988/372). Mit dem EU-Beitritt war Ö verpflichtet, die bereits in Kraft stehende HalbleiterschutzRL (RL 87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen, ABl L 1986/24, 36) umzusetzen. Hinzu kam das sog TRIPS-Abkommen („Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights“, BGBl 1995/1), deren Art 35–38 Ö ebenfalls durch Novellen des HlSchG umsetzte, das somit im Wesentlichen das bestehende Schutzniveau erreichte.

2

§ 22 ist eine Blankettstrafnorm (s Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16 Rz 12.22 ff; Triffterer, AT2 59; Lewisch, Verfassung und Strafrecht [1993] 76), weil der Tatbestand an einen Verstoß gegen § 6 anknüpft. Diese Norm legt damit nicht nur den Anwendungsbereich des Tatbestands, sondern auch das geschützte Rechtsgut fest. Verfassungsrechtli...

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