Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 168 Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
Schrifttum
Hauenschild/Micheler/K. Oberndorfer/P. Oberndorfer/Schneider, Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das E-Control-Gesetz in der Fassung 20132 (2013); Metzler, Die „kleine Ökostromnovelle“ – auch eine „kleine Ausgleichsenergienovelle“, ZTR 2017, 174.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
D. | Widerrechtliches Handeln | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Versuch und Beteiligung | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenz | ||
VII. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
§ 168 sieht für besonders schwere Verstöße der vorsätzlichen Weitergabe wirtschaftlich sensibler Daten, von denen die Betreiber bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen (§ 11) einen gerichtlichen Straftatbestand vor (ErläutRV 994 BlgNR 24. GP 30). Netzbetreiber, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager haben gem § 11 zu verhindern, dass Informationen über ihre Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise, insb...