Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 252
Schrifttum
Brandt, Die Geheimhaltungspflicht im Abgabenvollstreckungsverfahren, FJ 1970, 59; Burgstaller, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, in Ruppe (Hrsg), Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben (1980) 5; Ellinger, Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht aus verfassungsrechtlicher Sicht, in FS Stoll (1990) 295; Stoll, Auskunftspflicht und Geheimnisschutz im Abgabenrecht, in Ruppe (Hrsg), Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben (1980) 185; Unger, Der Geheimnisschutz im Abgabenverfahrensrecht (2007).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 252 ergänzt die Strafbestimmung des § 251, indem er den Täterkreis auf Nicht-Beamte ausdehnt. Der Tatbestand des § 252 sanktioniert daher ebenfalls die Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (Seiler/Seiler, FinStrG5 § 252 Rz 1) und ist an § 121 StGB angelehnt (s ErläutRV 1130 BlgNR 13. GP 93 f).
2
Vergehen nach § 252 sind nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen (Privatanklagedelikt, § 252 Abs 4). Als Verletzter kommt nicht nur der Abgabepflichtige...