Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 5 Strafbestimmung
Schrifttum
Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht5 (2020).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Äußere Tatseite | |||
A. | Tatsubjekt | |||
B. | Tatobjekt | |||
1. | Anti-Personen-Mine | |||
2. | Anti-Ortungs-Mechanismus | |||
C. | Tathandlung | |||
III. | Innere Tatseite | |||
IV. | Strafe | |||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
Das Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen (BGBl I 1997/13) beruht auf den Erfahrungen, dass Anti-Personen-Minen als Mittel der Kriegsführung zu einem verschwindend geringen Teil gegen feindliche Kämpfer wirken, sondern überwiegend die Zivilbevölkerung treffen – dies zudem oft noch Jahre und Jahrzehnte nach Beendigung der Kriegshandlungen (IA 163/A 20. GP 3). Auslöser für die Schaffung des gegenständlichen Gesetzes war insb die 1995 in Wien abgehaltene UN-Konferenz zur Überarbeitung des „Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können“ (BGBl 1983/464 idF BGBl III 2019/163), dessen Protokoll II („Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am