Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 250 Falsche Verdächtigung
Schrifttum
Grabenweger, Die Grenzen rechtmäßiger Strafverteidigung (1997); Mayerhofer, Die Grenzen der straflosen Verteidigung gegen die staatliche Strafverfolgung, ÖJZ 1973, 375; Neger, Verleumderische Verdächtigungen in Abgabensachen, ecolex 2017, 450; Tipold, Der „verleumdete“ Straftäter, ÖJZ 2000, 454.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Tätige Reue | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
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Die falsche Verdächtigung ist die zweite gerichtlich strafbare Handlung des FinStrG, die kein Finanzvergehen ist (s § 248 FinStrG Rz 1 f). Der Tatbestand ergänzt jenen der Verleumdung (§ 297 StGB, ErläutRV 1130 BlgNR 13. GP 93, s auch ErläutRV 295 BlgNR 8. GP 90). Bereits im StG bestanden die Verleumdung (§ 209 StG) und die falsche Verdächtigung (§ 321 StG) nebeneinander. Der Gesetzgeber hat sich daher auch im FinStrG dazu entschieden, einen gesonderten Tatbestand der falschen Verdächtigung zu regeln. § 250 gleicht § 297 StGB daher mit nur einer Ausnahme, die darin besteht, dass der Täter hier einen anderen nicht einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder St...