Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 248 Begünstigung
Schrifttum
Kienapfel, Reichweite und Grenzen der Begünstigung, in FS Strasser (1993) 227.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafausschließungs- und Entschuldigungsgründe | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
Schon in der Stammfassung des FinStrG waren in den § 248 ff Straftatbestände geregelt, die keine Finanzvergehen waren. Der Gesetzgeber hatte diese strafbaren Handlungen als notwendige Ergänzung zu ähnlichen Bestimmungen des StGB erachtet und sie daher nicht unter die Finanzvergehen eingeordnet. Dennoch seien sie dem Finanzstrafrecht zugehörig, weil sie sich inhaltlich auf das Abgaben- und Monopolverfahren, das Finanzstrafverfahren, auf Finanzvergehen oder auf deren Täter beziehen, weshalb sie als zweiter Teil des FinStrG geregelt sind (ErläutRV 295 BlgNR 8. GP 89; vgl Arnold in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 248 Rz 1).
2
Der Tatbestand der Begünstigung war allerdings bis 1976 als Finanzvergehen in § 51 geregelt. Die durch das StGB erfolgten Änderungen der § 164 und 299 StGB sowie der § 37 und 46 machten einen neuen Begünstigungstatbestand im FinStrG erforderlich, der wie im StGB die Fälle der persönlichen Begün...