Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 48b Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Barmittel | ||
C. | Tathandlungen | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen strafbaren Handlungen wurde mit der VO 1889/2005 (Barmittel-VO, ABl L 2005/309) die Überwachung von Barmitteln, die in oder aus der EU verbracht werden, angeordnet. Damit wurden die ausgearbeiteten Standards der FATF (Sonderempfehlung IX) umgesetzt. Die Überwachung des Bargeldverkehrs sieht dabei eine obligatorische Anmeldung der Barmittel bei der Zollbehörde bei der Ein- oder Ausreise vor. Vor dem Hintergrund dieser EU-VO wurden mit mittels § 48b Sanktionen eingeführt.
2
Aufgrund neuer Erkenntnisse zur Vorgehensweise bei der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Barmitteln und aufgrund Änderungen beim unionsrechtlichen Rechtsrahmen (Einführung der 4. Geldwäsche-RL 2015/849, ABl L 2015/141) waren Änderungen an der bestehenden VO notwendig. Da diese umfassend waren, wurde die VO 1889/2005 aufgehoben und durch die neue VO 2018/1672 (2. Barmittel-VO, ABl L 2018/2...