Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 48a Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Liegt ein präferenzbegünstigtes Land vor, so gewährt die EU bei der Einfuhr von Waren Zollvergünstigungen durch die Anwendung von niedrigeren Präferenzzöllen. Dafür notwendig ist die Vorlage eines Präferenznachweises, welcher belegt, dass es sich um Ursprungserzeugnisse handelt, für die alle Voraussetzungen der Zollbegünstigung vorliegen (Leitner/Plückhahn/Brandl, Finanzstrafrecht5 Rz 229). Die Bestimmung wurde im Zuge des Beitritts Ö zur EU eingeführt (Groschedl in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 48a Rz 2 ff).
2
Für die Ahndung des Delikts ist grundsätzlich die Finanzstrafbehörde zuständig. Eine gerichtliche Zuständigkeit kann sich aber nach § 53 Abs 3 aufgrund der subjektiven Konnexität und in weiterer Folge für vorsätzlich Beteiligte nach § 53 Abs 4 aufgrund der objektiven Konnexität ergeben (s für detailliertere Ausführungen § 48 FinStrG Rz 3).
II. Äußere Tatseite
3
Den Tatbestand erfüllt, wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises, bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Liefe...